Endlich Vaterschaftsurlaub – was heisst das jetzt für Arbeitgeber*innen?

Vaterschaftsurlaub

Die Zeiten, in denen Väter im Rahmen der «üblichen freien Tage» bei der Geburt ihres Kindes einen bis zwei Tage frei bekamen, sind seit der Volksabstimmung im September 2020 bald Geschichte. Das Schweizer Stimmvolk hat mit einem deutlichen Mehr von 60.3 % der Stimmen den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub angenommen. Dabei erhalten Väter ab dem 01.01.2021 bei der Geburt eines Kindes 10 Tage Vaterschaftsurlaub.

Wer hat Anrecht auf den Vaterschaftsurlaub und die Vaterschaftsentschädigung?

Fast alle frischgebackenen Väter haben Anspruch auf 10 freie Arbeitstage – nur im Fall einer Adoption gibt es zurzeit keinen Urlaub. Die Vaterschaftsentschädigung wird separat geregelt, diese gibt’s nicht ganz ohne Bedingungen: Der Vater muss in den neun Monaten vor der Geburt obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Wie berechnet sich die Entschädigung?

Die Vaterschaftsentschädigung beträgt analog der Mutterschaftsentschädigung 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 CHF pro Tag. Das heisst, das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 7’350 CHF erreicht. Die Entschädigung muss durch die Arbeitgeber*innen bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden und wird diesen als Taggeld ausbezahlt, wenn sie dem Arbeitnehmer weiterhin Lohn entrichten. Ansonsten geht sie direkt an den Vater.

Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder, er kann aber auch weniger beziehen. Das Taggeld wird pro bezogenen Urlaubstag entrichtet, je fünf bezogene Urlaubstage werden zwei Taggelder fürs Wochenende hinzugerechnet. Maximal erhält ein Vater bei zwei Wochen Vaterschaftsurlaub und 14 Taggeldern folglich 2’744 CHF.

Wann muss der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?

Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt bezogen werden. Danach gehen die Urlaubstage verloren. Der Anspruch erlischt im Gegensatz zur Mutterschaftsentschädigung nicht, wenn der Mann wieder arbeiten geht. Die Urlaubstage können also auch tageweise eingelöst werden und müssen nicht am Stück bezogen werden.

Wie wird der Vaterschaftsurlaub finanziert?

Die Vaterschaftsentschädigung wird aus der Erwerbsersatzordnung (EO) bezahlt. Der EO-Lohnprozentsatz, wird dafür von 0.45 auf 0.5 % erhöht und wie bisher je zur Hälfte von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen finanziert. Die Lohnabzüge müssen von Arbeitgeber*innen also dementsprechend angepasst werden.

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer in gekündigter Stellung Vater wird?

Im Gegensatz zur Mutter geniesst der Vater keinen Kündigungsschutz. Wenn die Arbeitgeber*innen das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, wird die Kündigungsfrist entsprechend um die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage verlängert. Obwohl Kündigungen gewöhnlich auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden, verlängert sich die Kündigungsfrist durch den Vaterschaftsurlaub nicht bis zum Ende des vollen Monats.

Die Kündigungsfrist verlängert sich zudem nicht, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat und somit endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch die rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung des Vaterschaftsurlaubs durch die Arbeitgeber*innen.

Beim Vaterschaftsurlaub gilt es ausserdem zu beachten, dass das restliche Ferienguthaben nicht gekürzt werden darf, da der Vaterschaftsurlaub zusätzlich zu den üblichen Ferien besteht.

Wie positioniere ich mich als attraktive*r Arbeitgeber*in hinsichtlich Vaterschaftsurlaub?

Möchten Arbeitgeber*innen etwas für die Arbeitgeberattraktivität tun, gibt es bezüglich Vaterschaftsurlaub zwei Ansatzpunkte:

  • Freie Tage: Schon vor der Abstimmung gab es Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillig einen Vaterschaftsurlaub gewährten, der über das gesetzliche Minimum von einem freien Tag hinausging. Es steht Unternehmen weiterhin frei, mehr als die gesetzlich definierten 10 Tage zu gewähren.
  • Bezahlung: Spielraum hat ein Unternehmen auch bei der Bezahlung des Vaterschaftsurlaubs. Auch hier kann über das gesetzliche Minimum hinausgegangen werden und der Vaterschaftsurlaub zu 100 % übernommen werden. Aber Achtung: Bei Arbeitnehmern mit einem Monatssalär von bis zu 7’350 CHF würden die Arbeitgeber*innen 20 % aus dem eigenen Sack bezahlen. Bei Vätern mit einem höheren Monatssalär als 7’350 CHF müssten die Arbeitgeber*innen hingegen mehr als 20 % selbst übernehmen.

Auf jeden Fall sind die Auswirkungen auf die HR-Instrumente zu beachten. Je nach Regelung müssen bei der Zeiterfassung und Lohnbuchhaltung Anpassungen vorgenommen werden.

Ihre Anlaufstelle für Arbeitgeberattraktivität

Sandra Kohler

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