Betreuungsurlaub – was heisst das jetzt für Arbeitgeber*innen?

Bisher hatten Arbeitnehmer*innen gemäss Arbeitsgesetz einen Anspruch auf maximal drei freie Tage für die Betreuung kranker Kinder, die Betreuung von weiteren Familienmitgliedern war nicht geregelt. Hinsichtlich Lohnfortzahlung fand sich ausschliesslich im Obligationenrecht ein Hinweis. Die zeitlich begrenzte Lohnfortzahlung war jedoch auf die Pflege kranker Kinder sowie des Ehe- oder eingetragenen Partners beschränkt (vgl. Art. 324a OR). Nicht erwähnt wurden weitere Familienmitglieder, wie z. B. Geschwister oder der Lebenspartner.

Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmer*innen auch für die Betreuung eines Familienmitglieds oder des Lebenspartners Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung von bis zu drei Tagen.

Parallel dazu wird am 1. Juli 2021 ein Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen für die Pflege von schwer beeinträchtigen Kindern eingeführt.

Betreuungsurlaub für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindern

Wie ist der Anspruch geregelt?

Am 1. Juli 2021 tritt der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes (Art. 329i OR) in Kraft. Dieser regelt, dass Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres Kindes unterbrechen müssen, Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von höchstens 14 Wochen haben. Der Urlaub muss dabei innerhalb von 18 Monaten tageweise oder am Stück bezogen werden und wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert (Art. 16n-16s EOG).

Was heisst «gesundheitlich schwer beeinträchtigt»?

Gesundheitlich schwer beeinträchtigt meint eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands des Kindes, wobei der Verlauf oder der Ausgang der Veränderung nur schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist, wie das z. B. bei Leukämie oder einem Hirntumor mit langem stationären Aufenthalt der Fall sein kann. Leichte Unfallfolgen, wie z. B. ein Knochenbruch, oder eine Grippe werden vom Anspruch ausgeschlossen und fallen unter den Kurzurlaub für die Betreuung von Angehörigen, der weiter unten beschrieben wird. Auch mittelschwere Krankheiten, die zwar den Alltag erschweren, aber bei denen mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder wenn die Beeinträchtigung kontrollierbar ist, sind davon abzugrenzen (z. B. Diabetes, Lungenentzündung).

Wie hoch ist der Anspruch?

Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf höchstens 98 Taggelder (7 Tage x 14 Wochen). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde, höchstens jedoch 196 CHF pro Tag. Der Anspruch endet nach Ablauf der Rahmenfrist von 18 Monaten, nach Ausschöpfung der Taggelder oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Anspruch endet nicht, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

Beispiel

Der 4-jährige Sohn von Eva und Sven erhält die Diagnose Leukämie und verbringt fortan viel Zeit im Spital. Eva unterbricht ihre Erwerbstätigkeit als Köchin, um sich voll und ganz auf die Betreuung des Sohnes zu konzentrieren. Da der Verlauf der Krankheit nur schwer vorhersehbar ist und mit dem Tod zu rechnen ist, hat Eva Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub, den sie innerhalb von 18 Monaten zusammenhängend oder stückweise beziehen kann.

Falls Sven ebenfalls erwerbstätig ist, können Eva und Sven die 14 Wochen Betreuungsurlaub alternativ auch untereinander aufteilen.

Kurzurlaub für die Betreuung von Angehörigen

Wie ist der Anspruch geregelt?

Am 1. Januar 2021 ist der Urlaub für die Betreuung von Angehörigen (Art. 329h OR) in Kraft getreten. Damit haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf bezahlten Urlaub für höchstens drei Tage pro Ereignis für die Betreuung eines Familienmitglieds oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung. Der Anspruch ist auf höchstens zehn Tage pro Dienstjahr beschränkt. Diese Obergrenze von zehn Tagen gilt jedoch nicht für die Betreuung eigener kranker Kinder – in diesem Fall kann die Betreuung wie bis anhin nach Art. 324a OR erfolgen.

Wer fällt unter «Angehörige»?

Als Familienmitglieder gelten Verwandte in auf- und absteigender Linie, d. h. eine Person kann sich um ihre Eltern, Grosseltern oder auch um ihre kranken Kinder, die z. B. an einer Grippe erkrankt sind, kümmern.

Hinzu kommen Geschwister, der oder die Ehegatt*in, der oder die eingetragene Partner*in, Schwiegereltern sowie der/die Lebenspartner*in, der oder die mit dem/der Arbeitnehmer*in seit fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führt. Diese Liste ist nicht abschliessend, der Anspruch ist abhängig von der persönlichen Situation der Arbeitnehmer*innen und ihren Verpflichtungen und soll den verschiedenen Familienmodellen Rechnung tragen.

Was heisst „gesundheitliche Beeinträchtigung“?

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann entweder durch eine Krankheit, einen Unfall oder auch eine Behinderung entstanden sein. Die Notwendigkeit der Betreuung hängt einerseits vom Betreuungsbedarf, andererseits auch davon ab, ob allenfalls andere Personen die Betreuung übernehmen können. Kleine Kinder dürften also grundsätzlich einen höheren Betreuungsbedarf aufweisen als beispielsweise Jugendliche. Die Arbeitnehmer*innen müssen beweisen können, dass ein Anspruch auf den Kurzurlaub besteht – in der Regel mit einem Arztzeugnis.

Beispiel

Peters 6-jährige Tochter hat sich erkältet und liegt mit einer Grippe im Bett. Peter und seine Frau sind beide berufstätig und kurzfristig kann keine andere Person die Betreuung der Tochter übernehmen. Der Verlauf der Krankheit ist vorhersehbar, zudem kann Peter seine Erwerbstätigkeit fortsetzen – d. h. die Voraussetzungen für den 14-wöchigen Betreuungsurlaub sind nicht gegeben. Die Betreuung seiner kranken Tochter kann Peter in diesem Fall entweder über den Kurzurlaub nach Art. 329h OR oder nach Art. 324a OR beziehen. In beiden Fällen hat Peter Anspruch auf maximal drei freie, bezahlte Tage.

Was muss ich als Arbeitgeber*in beachten?

  • Wir empfehlen Ihnen, von den Arbeitnehmer*innen ein Arztzeugnis als Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu verlangen. Bei der Anmeldung zum 14-wöchigen Betreuungsurlaub muss dieses ohnehin bei der zuständigen Ausgleichskasse beigelegt werden.
  • Speziell beim 14-wöchigen Betreuungsurlaub zu beachten:
    • Deckt die Versicherungsleistung aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze nicht mindestens 80 % des Lohnes, besteht für die Differenz eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber*innen für eine bestimmte Zeit (Art. 324b Abs. 2 OR).
    • Während des Betreuungsurlaubs gilt während sechs Monaten ab dem Tag, an dem das erste Taggeld bezogen wurde, ein zeitlicher Kündigungsschutz. Das heisst, dass nach Ablauf der Probezeit Arbeitgeber*innen das Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen, eine allfällige Kündigung ist nichtig.
    • Zudem dürfen den Arbeitnehmer*innen, die einen Betreuungsurlaub bezogen haben, die Ferien nicht gekürzt werden.
  • Allenfalls müssen Ihr Personalreglement, Arbeitsverträge und/oder das Zeiterfassungssystem angepasst werden. Es steht Arbeitgeber*innen zudem frei, im Sinne der Arbeitgeberattraktivität einen längeren Betreuungsurlaub zu gewähren oder den Lohn während des Urlaubs zu 100 % auszubezahlen.

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Sandra Kohler

Sandra Kohler